KOMMUNALSTEUER
Die Kommunalsteuer ist für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des folgenden Monats zu entrichten. Sie beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Bei zu später Zahlung wird ein Säumniszuschlag von 2% gemäß § 217a Z 2 Bundesabgabenordnung (BAO) festgesetzt!
Die Jahreserklärung ist bis spätestens 31.03. für das vorangegangene Jahr via Finanz Online einzureichen. Jahreserklärungen in Papierform werden nicht akzeptiert.
Gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Kommunalsteuergesetz 1993 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 27.03.2024 (bka.gv.at)
NÄCHTIGUNGSABGABE
Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen.
Die Nächtigungsabgabe beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,50 Euro, auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2 Euro und in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,50 Euro.
Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben, Schutzhäusern, Schutzhütten sowie auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
Die Einhebungspflichtigen haben die genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht der Gemeinde anzuzeigen.
Gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG § 4 - Landesrecht konsolidiert Steiermark, tagesaktuelle Fassung (bka.gv.at)
Informationsblatt zum
TOURISMUSINTERESSENTENBEITRAG
Tourismusinteressenten:
Alle Unternehmer, die in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG), selbständig ausüben; als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Umsätze von Organschaften (§ 2 Abs. 2 UStG 1994); Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lassen (§ 2 Abs. 5 UStG 1994), gelten auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen, wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus in der Steiermark erzielen und in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte gemäß §§ 27, 29 und 30 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben; bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung gemäß § 26 BAO und bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend.
Interessentenbeiträge - Beitragspflicht:
Die Tourismusinteressenten haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz oder die Betriebsstätte gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet. Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Umsätze, die außerhalb der Steiermark erzielt werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Ansatz.
Umsätze von Tourismusinteressenten in anderen Bundesländern können nach § 31 Abs. 2 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 vom Gesamtumsatz abgezogen werden.
Im Erhebungsblatt ist diese Berechnungsart in der Rubrik Berechnungsgrundlagen anzukreuzen. Die Abzüge sind nachzuweisen (§ 32 Abs. 10 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992).
Berechnungsgrundlagen:
Bitte kreuzen Sie auf der Beitragserklärung an, auf welchen Unterlagen Ihre Beitragsberechnung beruht. Liegt bereits ein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres vor (also z.B. für das Erhebungsblatt 2024 der Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2022), so ist dieser als Berechnungsgrundlage für den Interessentenbeitrag heranzuziehen. Liegt Ihr Umsatzsteuerbescheid noch nicht vor, entnehmen Sie die Angaben für das Erhebungsblatt aus der Umsatzsteuererklärung des zweitvorangegangenen Jahres (oder siehe Information zu § 33).
Beitragspflichtige Umsätze sind gemäß § 31 Abs. 1 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992:
Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit in § 33 nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie der Umsätze aus Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994.
Weitere beitragspflichtige Umsätze sind in § 31 Abs. 3, beitragsfreie Umsätze in § 31 Abs. 2 aufgezählt.
Beitragsfreie Umsätze sind vom Gesamtumsatz abzuziehen und die Abzüge sind nachzuweisen (§ 32 Abs. 10). Der verbleibende beitragspflichtige Umsatz wird in der jeweils zutreffenden Umsatzstufe der Beitragsermittlung zugrunde gelegt
Nicht pflichtig:
Sind Sie Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und erzielen Sie keine Umsätze von Berufsgruppen der Beitragsgruppe 1 oder 2, ist in diesem Fall ein Beitrag nicht zu entrichten.
Pflichtig:
Falls Ihre Umsätze aber in die Beitragsgruppen 1 oder 2 (z.B. Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermieter, Fremdenführer, Reiseleiter, etc.) fallen, ist der Mindestbeitrag zu entrichten.
Sonderfälle sind in § 32 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 aufgezählt.
Umsatzermittlung nach § 33 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 (Umsatz bei Aufnahme bzw. Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit):
- Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.
- Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung, der Mindestbeitrag zu entrichten.
- Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
- In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.
- Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger (Betriebsfortführung).
- Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit nicht bloß vorübergehend, wie z.B. eine saisonbedingte Unterbrechung, eingestellt wird, ist der Interessentenbeitrag durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, zu vervielfachen (z.B.: Im Jahre 2021 wurde die Tätigkeit am 30. April nicht bloß vorübergehend eingestellt; der Interessentenbeitrag ist daher auf der Basis der Umsätze 2019 für 2021 zu berechnen und auf 4 Monate umzulegen).
Werden mehrere beitragsbegründende Tätigkeiten ausgeübt, so hat der Tourismusinteressent wahlweise entweder für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz oder für alle diese Tätigkeiten gemeinsam nach dem Gesamtumsatz und der ziffernmäßig niedrigsten Beitragsgruppe einen Interessentenbeitrag zu entrichten. Z.B. Sie erzielen Umsätze in den Beitragsgruppen 2, 3 und 5, so können Sie für diese entweder getrennt in der jeweiligen Beitragsgruppe den jeweiligen Interessentenbeitragsanteil oder den Interessentenbeitrag vom Gesamtumsatz in der Beitragsgruppe 2 entrichten.
Beitragshöhe: Die Höhe des Interessentenbeitrages ergibt sich unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe, Umsatzstufe und der Ortsklasse aus beiliegender Interessentenbeitragstabelle.
Umsatzstufe: Der beitragspflichtige Umsatz ist in dieser Spalte einer oder gegebenenfalls mehreren Beitragsgruppen in Umsatzstufen laut Interessentenbeitragstabelle zuzuordnen.
Betrag in Euro: Hier ist (sind) der (die) sich aus der Interessentenbeitragstabelle ergebende(n) Betrag (Beträge) einzusetzen.
Gesamtbeitrag: Der Gesamtbeitrag ergibt sich als Summe der Beträge in der Spalte „Betrag in Euro“.
Stundung und Ratenzahlung gemäß §§ 212, 212b BAO:
Das Erhebungsblatt ist jedenfalls vollständig auszufüllen und dem Tourismusreferat zu retournieren! Sofern wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen kann direkt auf dem Erhebungsblatt ein Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung vermerkt werden. Stundungen werden grundsätzlich ab EUR 500,00 Beitragsschuld für maximal 6 Monate gewährt; Ratenzahlungen werden grundsätzlich ab EUR 500,00 Beitragsschuld für maximal 12 Monate gewährt. Dazu muss allerdings durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährde